Allgem. Fischereiordnung

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Fischereiordnung

Im Sinne der Satzung des Vereins Münchner Sportangler e. V., mit Zustimmung der Mitgliederversammlung, erlässt der Vorstand folgende für alle Fischer gültige Fischereiordnung.    

Jeder Verstoß gegen diese Fischereiordnung kann den sofortigen, entschädigungslosen, Entzug des Erlaubnisscheines und bei Vereinsmitgliedern den Ausschluss aus dem Verein zur Folge haben.

 

 1. Das Fischen ist nur mit einer Handangel erlaubt.

     Siehe BayAVFiG vom 01.11.2015, §15 ff.

     http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAVFiG-15

 2. Fische die unter dem Schonmaß oder in der Schonzeit gefangen werden sind

    schonend in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.

 3. In den Vereinsgewässern gefangene Fische dürfen nicht verkauft werden.

3.a In den Vereinsgewässern gefangene Fische dürfen nicht in öffentlichen Medien dargestellt werden. 

     Vom Vorstand angeordnete Pressemitteilungen sind davon ausgenommen.

 4. Eine Hälterung gefangener Fische darf nicht vorgenommen werden.

     Vom Vorstand angeordnete Besatzmaßnahmen sind davon ausgenommen.

 5.  Wenn das Fanglimit erreicht ist, muss das Fischen an den Vereinsgewässern eingestellt werden.

 6.  Das Töten der Fische ist waidgerecht vorzunehmen.

 7.  In den ausgewiesenen und gekennzeichneten Schongebieten darf nicht gefischt werden.

 

Fischereischein und Erlaubnisschein

 

Jeder Erlaubnisscheininhaber hat bei der Ausführung der Angelfischerei folgende Unterlagen bei sich zu führen:

 

 1. Fischereischein

 2. Erlaubnisschein

  2.1. Der Erlaubnisschein ist nicht auf eine andere Person übertragbar.

          Er ist nur in Verbindung mit dem staatlichen Fischereischein gültig.

  2.2. Der Erlaubnisschein muss den Eintrag für das Kalenderjahr haben.

  2.3. Der Erlaubnisschein ist Eigentum des Vereins.

        Er dient darüberhinaus als Fangstatistik und ist nach Ablauf seiner Gültigkeit bis spätestens zum Jahresende dem Verein  zurückzugeben.

                               2.4. Auf den Erlaubnisschein wird eine Gebühr von € 10,00 erhoben.

                               2.5. Bei Nichtbeachtung der in 2.3. genannten Frist wird diese Gebühr nicht erstattet.

                               2.6. Vor Beginn des Fischens sind Name und Anschrift sowie der Fischtag einzutragen.

                               2.7. Bei der Feststellung der Größe ist der Fisch von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzspitze zu messen.

                               2.8. Jeder getötete Fisch ist sofort mit Art  und Größe einzutragen.       

                                       Das Gewicht und das Geschlecht können zu Hause eingetragen werden.

 

              

Kontrollrecht

Fischereischein und Erlaubnisschein sind auf Verlangen den Fischereibeamten, den Beamten der Polizei, den Vorstandsmitgliedern,

den Fischereiaufsehern und den Fischereiausübungsberechtigten vorzuzeigen.

Diese haben sich auszuweisen und das Recht mitgeführtes Gerät und gefangene Fische zu kontrollieren.

Weitere rechtliche Möglichkeiten der benannten Personen werden durch diese Fischereiordnung nicht eingeschränkt.

 

Bayerisches Fischereigesetz und dessen Ausführungsverordnung bleiben von dieser Ordnung unberührt

und sind bindend.